3724 ff.) ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346): In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 28.11.2019 bestritt er den Inhalt der eingeholten ausländischen Strafregisterauszüge (pag. 3726 ff.). In der gleichen Einvernahme behauptete er, er habe J.________ das erste Mal bei der Konfrontationseinvernahme am 24.9.2019 gesehen (pag. 3732).