Am 10. November 2019 schrieb der Beschuldigte wiederum an den verfahrensleitenden Staatsanwalt (pag. 4191). Er schrieb: «Jetzt möchte ich mit Ihnen über ein Problem sprechen, welches mir sehr am Herzen liegt: in diesen Monaten, habe ich ungefähr 31 Briefe nach Rumänien an die folgende Adresse geschickt: DD.________, DW.________ (Strasse), Bl. R22 AP.90 ET.9. Viele dieser Briefe sind nie am Ziel angekommen.» Bezüglich der Einvernahme vom 28. November 2019 (pag. 3724 ff.) ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;