und dem Beschuldigten vom 24. September 2019 (pag. 3866 ff) gab der Beschuldigte gleich zu Beginn bekannt: «Ich werde keine Fragen beantworten. Ich werde nur Fragen stellen.» (pag. 3707 Z. 24). Die Vorinstanz hielt zu dieser Einvernahme zutreffend fest (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346): Anlässlich der parteiöffentlichen Konfrontationseinvernahme zwischen J.________ und A.________ vom 24.9.2019 erklärte A.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft, er könne seine letzte Aussage (d.h. diejenigen vom 23.5.2019) nicht bestätigen (pag. 3708).