_ (vgl. E. III.16.6.16 unten) sowie R.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.5 unten; pag. 3673 Z. 788 ff.). Die Vorinstanz fasste die nachfolgende Aussage des Beschuldigten wie folgt zusammen: Alles, was gestohlen worden sei, habe er auf die Seite gelegt. Er habe das gesamte Deliktsgut aus den Vorfällen von Dezember bis am 30.3.2019 (bei sich), J.________, I.________ und auch CZ.________ hätten ihren Anteil am Deliktsgut erhalten.