Wir haben eine Code-Sprache verwendet. Damit andere Leute nicht herausfinden konnten, was wir meinten. Ein Teil des Deliktsgutes wurde dann in andere Geschäfte gebracht und weiterverkauft. Geschäfte und Läden die im Besitz dieses Türken sind. Diese Deliktsgüter wurden danach in diesen Geschäften als ‹neu› verkauft.» (pag. 3672 Z. 764 ff.). Die Vorinstanz hielt sodann weiter fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5345): Auf der Liste, die man ihm gezeigt habe, gebe es ein paar Diebstähle, die er begangen habe. Auf Vorhalt der Liste sagte er aus, er sei an etwa vier Fällen beteiligt gewesen, wobei nichts gestohlen, jedoch Sachschaden verursacht worden sei.