3663 f. Z. 315 ff.). Auf Vorhalt, dass er beschuldigt werde, in der Schweiz Einbrüche und weitere Delikte begangen zu haben, antwortete A.________, ja, er «habe tatsächlich begangen». Auf die nachfolgende Frage, wann er welches Delikt begangen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Auf die Frage, wie viele Einbrüche er begangen habe, gab er an, er wisse nicht, ob man diese als «Einbruchdiebstähle» bezeichnen könne. Er erinnere sich nicht (pag. 3665). Auf den Vorhalt, gestützt auf die Ermittlungen liege nahe, dass er bereits vor dem 1.2.2019 in der Schweiz deliktisch tätig gewesen sei, antwortete A.________, das sei möglich. «Beweisen sie es mir.