Ergänzend ist die folgende Aussage des Beschuldigten festzuhalten: «Mein Taschengeld, als ich in die Schweiz kam, war zwischen 5'000 und 10'000 Franken. Als ich teurere Autos kaufen wollte, wie zum Beispiel einen Lamborghini, das wollte ich auch kaufen, hat die Überweisung über die Bank stattgefunden.» (pag. 3661 Z. 208 ff.). Nach Ansicht der Kammer bedarf es zusätzlich auch der Erwähnung des Einvernahmeabschnitts, als der Beschuldigte nach dem Grund für die Überweisung von DC.________ an ihn in der Höhe von CHF 2'884.00 am 9. Januar 2019 gefragt wurde. Der Beschuldigte gab hierzu zunächst folgende Antwort: «Ich habe ein Auto benutzt, einen BMW und ich habe Geld im Handschuhfach ver-