Der angegebene Gesamtbetrag von CHF 6'600.00 passt im Weiteren zum zweimonatigen Aufent- halts- bzw. Deliktszeitraum. Aus seinen Aussagen kann insbesondere auch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte, entgegen seinem Vorbringen, J.________ gut kannte. Zudem war I.________ ________ auch Familienmitgliedern des Beschuldigten gut bekannt. DC.________ ist schliesslich zu glauben, dass er es eine «Schweinerei» findet, dass der Citroën Jumper, der mit dem Namen seines Geschäfts angeschrieben ist, benutzt wurde, um an die Deliktorte zu gelangen und das Deliktsgut abzutransportieren (vgl. pag. 3836 Z. 542 ff.).