3836 Z. 567 f.). Die Kammer schliesst sich folglich dem Fazit der Vorinstanz an. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb an den Aussagen von DC.________ zu zweifeln wäre. Er gibt insbesondere glaubhaft an, dass sich der Beschuldigte im Februar und März 2019 an der DE.________ (Strasse) in Bern aufgehalten habe sowie, dass er den Citroën Jumper, welcher seinem Geschäft (DV.________) gehöre, dem Beschuldigten ab dem 18. November 2018 überlassen habe. Sodann bezifferten auch die anderen Verfahrensbeteiligten die Miete auf CHF 1'100.00. Der angegebene Gesamtbetrag von CHF