(Strasse) aufgehalten (pag. 3826 Z. 75 ff.). Die Frage, ob er die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern in den Monaten Januar/Februar/März 2019 als Wohnung des Beschuldigten bezeichnen würde, bejahte er mit der Korrektur, im Januar sei der Beschuldigte noch nicht dort gewesen (pag. 3829 Z. 224 ff.). Weiter gab er an, er habe die Wohnungsmiete eingefordert. Die Miete habe pro Zimmer CHF 1'100.00 betragen. Es seien drei Zimmer gewesen. Er [A.________] habe zwei Mieten bezahlt im Total. Er habe vom Beschuldigten CHF 6'600.00 erhalten (pag. 3829 f. Z. 231 ff.). Er habe nur vom Beschuldigten Geld oder Gegenstände erhalten (pag. 3834 Z. 479 ff.).