Die Aussagen von DC.________ befinden sich in den Akten ab pag. 3824 ff. Bedeutsam sind, wie von der Vorinstanz gleichermassen erwogen, seine Aussagen zum Aufenthaltsort und zur Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Diesbezüglich gab er an, er habe den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung oder einen Tag zuvor das letzte Mal gesehen bzw. gehört (pag. 3826 Z. 67 ff. bzw. pag. 3827 Z. 98 ff.). In der Schweiz habe sich der Beschuldigte bei ihnen [DQ.________ (Strasse) in Zürich] und an der DE.________ (Strasse) in Bern aufgehalten. Er habe ihn alle drei bis vier Tage gesehen. Der Beschuldigte habe sich ab Februar 2019 jeden Tag an der DE.________ (Strasse) aufgehalten (pag.