CY.________ wurde trotz unmittelbarem Bezug zum Verfahren ohne Möglichkeit der parteiöffentlichen Befragung entlassen (pag. 4487). Wie vorgehend festgehalten (vgl. E. I.4 oben), ist das Einvernahmeprotokoll von CY.________ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu verwenden. Ihre Aussagen befinden sich in den Akten ab pag. 3779 ff. 16.4.6 Aussageverhalten von DC.________ Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von DC.________ Folgendes aus (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5350):