Am 11.4.2019 gab CY.________ gegenüber der Kantonspolizei Freiburg zu, dass sie das, was in ihrem Personenwagen gefunden worden sei (gemeint ist das Deliktsgut), nicht von DD.________, sondern von A.________ erhalten habe. A.________ habe ihr aber nicht gesagt, dass er gestohlen habe (pag. 3799). Die Aussagen von CY.________ stimmen mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen überein, weshalb auf diese abzustellen ist.