Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von CY.________ Folgendes aus (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5349): CY.________ wurde nicht parteiöffentlich befragt. In den Akten findet sich ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Freiburg vom 30.3.2019. Die Befragung erfolgte, nachdem CY.________ nach ihrer Anhaltung durch das Grenzwachtkorps den Freiburger Behörden zugeführt worden war.