Dies geht aber mit den Angaben der Geschädigten nicht auf (vgl. insb. E. III.16.6.24 bis E. III.16.6.26 und E. III.16.6.29 unten). Wie bereits zuvor J.________ und I.________ ________ kann auch er keine Hinweise zu weiterem Deliktsgut bzw. zu dessen Verbleib liefern. Der Generalstaatsanwaltschaft ist letztlich zuzustimmen, wenn sie ausführt aufgrund der Aussagen von E.________, könne nicht glaubhaft auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten an den Delikten geschlossen werden. 16.4.5 Aussageverhalten von CY.________ Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von CY.