(Strasse) in CB.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.26 unten) durchgeführten Einbruch hin. Diesbezüglich gab er an, sie hätten Geld gefunden (pag. 3173 Z. 1282 ff., pag. 3393 Z. 1075). Die Beute hätten sie aufgeteilt und er habe das Geld ausgegeben und einen Teil nach Hause geschickt. Er habe nur einmal CHF 200.00 nach Hause geschickt. Das Geld habe er dem Beschuldigten gegeben und er glaube, dass er das Geld seiner Schwester gegeben habe, um es nach Hause zu bringen. Er sei sich nicht mehr sicher. Weil sein Ausweis abgelaufen gewesen sei, habe er nicht mit Western Union Geld überweisen können.