3165 Z. 858 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, die Dose sei im Zimmer des Beschuldigten gefunden worden, lautete seine Antwort: «Ich kann nichts dazu sagen, ich weiss es nicht. Ich glaube, dass ich sein Zimmer nie betreten habe.» (pag. 3380 Z. 395 ff.). Dies passt zu den vorgehenden Festhaltungen bei J.________ und I.________ ________. Es wurde einiges an Zeit und Energie in die deliktische Tätigkeit investiert, dennoch weiss auch er vom Verbleib des Deliktsgutes nicht viel. Darauf, dass der Beschuldigte derjenige gewesen ist, der über das Geld verfügte, weist auch die Aussage von E.________ betreffend den am 22./23. März 2019 an der DU.________ (Strasse) in CB.