(Ort) (vgl. E. III.16.6.25 unten) ausgesagt, der Beschuldigte habe sie (E.________ und I.________ ________) zu der Örtlichkeit hin- und zurückgefahren und sie hätten in gleichen Teilen von der Beute profitiert. Wortwörtlich hat E.________ zu Protokoll gegeben: «Ich weiss nicht warum er diese Aussagen macht. Was feststeht ist, dass A.________ nicht dabei war und wir die Beute nicht mit ihm geteilt haben. Wir haben ihm aber Geld gegeben, als Freunde.» Auf die Folgefrage, wofür er ihm Geld gegeben habe, antwortete er sodann: «Weil er Geld brauchte.» (pag. 3377 Z. 232 ff.).