3149 Z. 93 ff.). Es ist anzunehmen, dass Letzterer hier keiner legalen Arbeit nachging und nicht wegen eines Notfalles die Schweiz verliess, sondern weil er, wie vorstehend angemerkt, von der Polizei am 12. Februar 2019 angehalten und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung befragt wurde (vgl. E. III.16.2 oben). So gab dieser auch selber (wahrheitswidrig) an, während fünf Tagen für einen unbekannten Arbeitgeber gearbeitet zu haben (pag. 1222). E.________ ist offenbar an seiner Stelle zu der Gruppe gestossen. Auch diesbezüglich blieb E.________ demnach nicht bei der Wahrheit. Widersprüchlich gab er auch Auskunft darüber, wie er den Beschuldigten kennen gelernt habe.