3432 Z. 52 f.). Im Rahmen seiner Hafteröffnungseinvernahme verschwieg er sodann, dass er mit I.________ ________ und dem Beschuldigten zusammenwohnte. Darauf angesprochen, in welchem Verhältnis er zu ihnen stehe, gab er lediglich an, er habe I.________ ________ über den Beschuldigten kennen gelernt. Sie hätten bei der gleichen Firma gearbeitet. Es sei aber keine enge Freundschaft, bloss eine Bekanntschaft (pag. 3143 Z. 112 ff.). Dies zu einem Zeitpunkt, als er die Einbruchdiebstähle noch bestritt. Als er dann bei der nächsten Einvernahme gewisse Einbruchdiebstähle zugab, sagte er gleich zu Beginn und auf die Frage, mit wem er diese Einbruchdiebstähle begangen habe: