_, sondern vom Beschuldigten erhalten (pag. 3150 Z. 128 ff.). Letztlich erklärte er am 21. November 2019 vor der Staatsanwaltschaft, dies sei ein Missverständnis gewesen, er habe ihm [DC.________] nur bei gewissen Arbeiten geholfen, aber nicht für ihn gearbeitet. Er habe ihm das nur so gegeben. Er habe das Geld für seine Hilfe erhalten (pag. 3416 Z. 216 ff.). Wie vorgehend bei I.________ ________ erwogen, handelte es sich aufgrund der übereinstimmenden und sich als unwahr erweisenden Aussagen aber klarerweise nicht um ein Missverständnis, sondern um eine Absprache der Beteiligten. Bis zu Letzt hielt E.________ jedoch an dieser Darstellung fest (pag. 3432 Z. 52 f.).