3098 Z. 298 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschuldigte, auch wenn nicht tatanwesend, dennoch verfügbar und zur Stelle war, wie dies auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich geltend gemacht wurde (vgl. E. III.15.2 oben). Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. III.16.6.30 unten). Zusammenfassend stimmen die Aussagen von I.________ ________ mit denjenigen von J.________ überein. I.________ ________ kannte den Beschuldigten schon seit einigen Jahren und hatte auch Kontakt zu dessen Familienmitgliedern.