2909 Z. 1746 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist für die vorliegende Beurteilung letztlich auch Folgendes von Belang: I.________ ________ wurde bei der Einvernahme vom 10. Februar 2020 im Anschluss zu den Fragen zum Einbruch vom 29./30. März 2019 in CP.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.30 unten) noch darauf angesprochen, ob am 30. März 2019 der Citroën Jumper von einem anderen Wagen herausgezogen oder überbrückt habe werden müssen. Er führte aus: «Der Jumper ist nicht mehr angesprungen. A.________ zog den Jumper über eine Strecke mit dem Auto von CY.________, bis die Batterie wieder geladen war.