44 Evident scheint der Kammer überdies, dass – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich vorgebracht (vgl. E. III.15.2 oben) und auch von der Vorinstanz erwogen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5341) – I.________ ________ jeweils vom Beschuldigten sprach, wenn er aussagte, den Namen der Person nicht nennen zu wollen. Überzeugend machte er geltend, Repressalien gegenüber seiner Familie in Rumänien zu fürchten (pag. 2909 Z. 1746 ff.).