2607 Z. 323 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme am 10. Februar 2020 an welcher auch der Beschuldigte anwesend war, schwächte er diese Aussagen ab. Er gab wohl nicht wahrheitsgemäss an, es sei keine feste Miete abgemacht worden. Er sei sich aber bewusst, was ein solches Haus koste. Er habe ihm mindestens einmal einen grösseren Betrag von CHF 1'150.00 (Euro 1'000.00) gegeben. Er habe das Geld dem Beschuldigten gegeben (pag. 3114 Z. 93 ff). Die Vorinstanz hielt bereits fest, dass gemäss I.________ ________ der Citroën Jumper im Besitz des Beschuldigten gewesen sei. Wenn er den Beschuldigten um das Auto gebeten habe, habe er es ohne ein Entgelt zu leisten, erhalten (pag.