3118 Z. 241 ff.). Auch diese Aussagen sprechen nach Ansicht der Kammer gegen eine gleichmässige Verteilung der Diebesbeute unter den Beteiligten und somit für eine bestehende Gruppenhierarchie. Bezüglich der Miete gab er an, diese an den Beschuldigten bezahlt zu haben. Die Höhe der Miete sei davon abhängig gewesen, wie er sich einstufte. CHF 800.00 maximal CHF 1’150.00. So wie er gesagt habe, habe er bezahlen müssen (pag. 2607 Z. 308 ff.). Sich wiederholend führte er sogleich an: «Wenn der A.________ mir sagte, dass ich bezahlen muss, musste ich bezahlen. Das war die Übereinkunft mit ihm.» (pag. 2607 Z. 323 f.).