42 Zur fraglichen Gruppenhierarchie ist sodann noch auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. April 2019 zu verweisen. In diesem wurde angeführt, dass I.________ ________ anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2019 angegeben habe, kurz vor der Anhaltung durch die Polizei hätten er selbst, E.________ und der Beschuldigte die SIM-Karten aus den Mobiltelefonen genommen und diese zerbrochen. Dies sei auf den «Rat» des Beschuldigten geschehen, nachdem dieser festgestellt habe, dass die Polizei sie kontrollieren wolle (pag 601). Diese Ausführungen finden sich nicht genauso im Protokoll.