2610 Z. 493 f.). Betreffend die Beweisfrage nach einer gruppeninternen Hierarchie, erachtet die Kammer sodann mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft folgende Aussage von I.________ ________ als signifikant: «Wir befanden uns bei der Anhaltung unter der Verantwortung von A.________.» (pag. 2610 Z. 463 f.). Des Weiteren spricht auch seine Aussage, «Es gab auch Schuhe in diesem Zimmer die nicht mir gehörten. Ich hatte die Aufgabe die Schuhe zu reinigen.» (pag. 2613 Z. 603 f.), eindeutig für eine Aufgabenteilung in der Gruppe. Zum Zeitpunkt dieser Aussage war ihm überdies noch nicht vorgehalten worden, dass auf mehreren Schuhen seine DNA sichergestellt werden konnte.