2608 Z. 378). Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass CZ.________ bei seiner Anhaltung angab, dass ihm das Auto von einem Freund «I.________» ausgeliehen worden sei (pag. 1222). Die Verstrickungen innerhalb der Beteiligten werden deutlich. So bestätigte er dann auch, an der DE.________ (Strasse) gewohnt zu haben und führte weiter aus, dass der Beschuldigte nicht immer gegenwärtig gewesen sei. Dieser sei auch noch nach Zürich zu seiner Schwester gegangen (pag. 2610 Z. 453 ff.). Wie bereits J.________ bezeichnete er das Schlafzimmer E der Wohnungsskizze als dasjenige des Beschuldigten. Diesbezüglich gab er auch noch an, dieses sei immer zu gewesen (pag. 2610 Z. 493 f.).