I.________ ________ gab (zuerst) gar an, dass DC.________ als Arbeitgeber über die Verhaftung informiert werden sollte, schwächt dies in der Folge insofern ab, dass dies glaublich nicht nötig sei, wenn der Beschuldigte auch vor Ort (also verhaftet) sei (pag. 2586 Z. 165 f.). Auch er kennt demnach den Beschuldigten sowie dessen Familie gut. Am 16. April 2019 gab er an, J.________ am 13. Februar 2019 zum Autobus nach Zürich gefahren zu haben. Das Fahrzeug der Marke Mazda, mit dem er und J.________ zusammen eingereist seien, sei seines gewesen. Er habe das Fahrzeug in Italien gekauft, ohne Vollmacht und ohne Papiere.