(Strasse) begangen hatte. Auch dies spricht unzweifelhaft für die Beteiligung von A.________. Die Aussage von I.________, sie hätten vor ihrer Festnahme vereinbart anzugeben, ihre Wohnadresse sei die DQ.________ (Strasse) in Zürich, sie seien bei ihrer Anhaltung «unter der Verantwortung» von A.________ gestanden, weist ebenfalls auf eine Beteiligung von A.________ hin und erlaubt den Schluss, dass A.________ innerhalb der Gruppierung gegenüber den andern eine verantwortungsvollere Position zugekommen war. Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen von I.________ ab.