Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass I.________ A.________ nicht direkt belastete und auch sonst nicht bereit war, zu A.________ Aussagen zu machen. Er begründete dies insbesondere damit, dass er seine Familie in Rumänien nicht in Gefahr bringen wolle. Dass I.________ nur A.________ meinen konnte, wenn er im Zusammenhang mit den Einbrüchen von der Person sprach, deren Namen er nicht nennen wollte, über die er nicht sprechen könne, steht für das Gericht ausser Frage. Zudem wies I.________ darauf hin, dass er die Taten nie mit andern Personen als den Bewohnern der Wohnung an der DE.________ (Strasse) begangen hatte.