(Strasse) in Zürich, antwortete I.________, sie hätten sich darauf geeinigt anzugeben, dass sie dort wohnten, wenn sie von der Polizei angehalten würden. Sie hätten sich bei ihrer Anhaltung «unter der Verantwortung» von A.________ befunden (pag. 2610). In der Folge war I.________ auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Einbrüche nicht bereit, Namen anzugeben.