Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von I.________ ________ Folgendes aus (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338 ff.): Die Aussagen von I.________ finden sich in den Akten ab pag. 2581 ff. I.________ bestritt zunächst, in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben. In der delegierten Einvernahme vom 16.4.2019 gab er als beschuldigte Person gegenüber der Polizei zu, «Straftaten» begangen zu haben. Auf die Frage, mit wem er unterwegs gewesen sei, antwortete er, das sei eine schwierige Situation für ihn. Er sei bereit, zu sich selber, nicht aber über die andern Personen Aussagen zu machen (pag.