_ gar nicht zu kennen (vgl. E. III.15.1 oben). Letztere Aussage konnte mithin widerlegt werden. Wäre wahr, was der Beschuldigte behauptet, wären sodann auch Aggravierungstendenzen in den Aussagen von J.________ zu erwarten. Seine Ausführungen sind jedoch frei von Aggravation. Die ausgemachten Widersprüchlichkeiten – insbesondere wer die Miete einkassierte – erachtet die Kammer nicht als derart gewichtig, als sie die Glaubwürdigkeit von J.________ vermöchten in Frage zu ziehen. 16.4.3 Aussageverhalten von I.________ ________ Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von I.________ ______