von seiner Darstellung der Geschehnisse nicht abrückte, trotz Drohgebärden seitens des Beschuldigten. So ist im Protokoll vermerkt, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Beschuldigten mehrfach dazu auffordern musste, sitzen zu bleiben (pag. 2517 Z. 448 f). Die Argumentation seitens des Beschuldigten, J.________ belaste ihn zu Unrecht, weil er eine Beziehung zu dessen Freundin gehabt habe oder eine andere Person schützen wolle, erachtet die Kammer schliesslich als zu weit hergeholt. Auch widerspricht sich der Beschuldigte dabei, gibt er doch auch an, J.________ gar nicht zu kennen (vgl. E. III.15.1 oben).