38 J.________ nicht möglich, über die Auf- bzw. Zuteilung respektive über den Verbleib der Diebesbeute präzise Auskunft zu geben. Auch wenn er den Beschuldigten nicht ausdrücklich als Anführer der Gruppe benennt, offenbaren seine Aussagen genau dies. Hätte jeder Beteiligter «auf eigene Rechnung gearbeitet», wäre es überdies abwegig, dass nach den Diebeszügen die Beute willkürlich aufgeteilt worden wäre bzw. jeder Beteiligter davon diejenigen Gegenstände bzw. Vermögenswerte genommen hätte, die ihm gerade gefielen.