J.________ hat beide Varianten zu Protokoll gegeben: Am 4. April 2019 sagte er, das Geld für die Wohnung habe er dem Beschuldigten gegeben, dieser habe es DC.________, dem Besitzer des Hauses, gegeben (pag. 2368 Z. 434 ff.). Beim Verlesen korrigierte J.________ sodann auch, dass es sich bei der Miete nicht um CHF 1'500.00, sondern um CHF 1'150.00 gehandelt habe (pag. 2369 Z. 458 f.). Erst zwei Monate später äusserte er, er habe das Geld dem Schwager des Beschuldigten persönlich übergeben (pag. 2468 Z. 1014 ff.). J.________ war nicht, wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, von Beginn an geständig.