Es ist demnach davon auszugehen, dass Deliktsgut aus der Wohnung fortgeschafft worden ist. Nach Ansicht der Kammer kann aus den oben angeführten Aussagen von J.________ insofern darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte über das erbeutete Diebesgut verfügte und es (wohl fortlaufend) wegschaffte. J.________ seinerseits hatte hingegen keine Übersicht über den Verbleib der Diebesbeute. Das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von J.________ stützen die Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser keine Miete einkassiert habe (vgl. E. III.15.1 oben), ist letztlich zu relativieren. J.________ hat beide Varianten zu Protokoll gegeben: