_ habe er alles da gelassen, es sei riskant gewesen etwas mitzunehmen. Letzteres ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, da das Risiko mit Deliktsgut bei der Ausreise erwischt zu werden, immer besteht. Bei Betrachtung des Materialverzeichnisses (pag. 4326 ff.; vgl. auch E. III.16.3.3 oben) wird sodann ersichtlich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2019 keine Kameras, respektive kaum Deliktsgüter in der Wohnung selber sichergestellt werden konnten. Es ist demnach davon auszugehen, dass Deliktsgut aus der Wohnung fortgeschafft worden ist.