Auf die Frage, ob damit diese Apparate gemeint seien, gab J.________ zu Protokoll: «Nachdem ich am 13.02. weggegangen bin, habe ich keine Ahnung mehr, was alles geschehen ist. Alles was ich gestohlen hatte, blieb in meinem Zimmer. Ausgenommen war das Handy, welches ich bei mir trug.» (pag. 2532 Z. 335 ff.). J.________ kam in die Schweiz, um Geld zu verdienen. Bei seiner Ausreise trug er aber mit Ausnahme eines Mobiltelefons kein Deliktsgut auf sich. So gab er auch, wie obenstehend angeführt, selber an, das gesamte Deliktsgut sei in der Wohnung geblieben. Auf Empfehlung von I.________ ________ habe er alles da gelassen, es sei riskant gewesen etwas mitzunehmen.