2370 Z. 506 ff.). Entgegen der Verteidigung ist nach Ansicht der Kammer folglich erstellt, dass J.________ den Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der Deliktsausübung kannte. Auch kannte er den Schwager des Beschuldigten, was von DC.________, indem er am 12. Juni 2019 J.________ als Kollege vom Beschuldigten wiedererkannte (pag. 3830 Z. 278 ff.), selber bestätigt wurde. DC.________ gab weiter an, J.________ an der DQ.________ (Strasse) und an der DE.________ (Strasse) gesehen zu haben (pag. 3830 Z. 288 f.). Direkt nach einer Gruppenhierarchie gefragt, zeichnete J.________ jeweils ein gleichberechtigtes Zusammenwirken.