Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft fällt dabei auf, dass J.________ den Beschuldigten von Anfang an nennt. Er gab an, dass sein Freund (I.________ ________) den Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe. Dieser habe ihnen ein Zimmer gegeben (pag. 2361 Z. 56 ff.). Wie er den Beschuldigten kennen lernte, schilderte er in gleicher Weise sodann auch am 6. Juni 2019 (pag. 2468 Z. 1001 ff.) und am 24. September 2019 (pag. 2508 Z. 103 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 4. April 2019 führte J.________ aus, er habe den Schwager des Beschuldigten, der eine Baustelle eröffnet habe, um Arbeit gefragt (pag. 2361 Z. 98 ff.).