2334 Z. 215 ff.). Auch noch am 1. März 2019 bestritt er im Rahmen der delegierten Einvernahme vor der Kantonspolizei Bern die vorgehaltenen Vorwürfe bzw. wollte zu diesen keine Auskunft geben, obwohl ihm mehrere DNA-Hits vorgehalten wurden. Weiter hielt er an seinen Aussagen betreffend das Mobiltelefon fest (pag. 2338 ff.). Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen seitens der Generalstaatsanwaltschaft war J.________ folglich nicht von Beginn an geständig. Es folgen die Einvernahmen, in denen J.________ Vorwürfe zugab, erstmals am 4. April 2019 (pag. 2359 ff.). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft fällt dabei auf, dass J.________ den Beschuldigten von Anfang an nennt.