Die Verteidigung von A.________ führte in ihrem mündlichen Parteivortrag in der Hauptverhandlung aus, A.________ kenne J.________ nicht und werde von diesem zu Unrecht belastet. Die Staatsanwaltschaft stellte dagegen in ihrem mündlichen Parteivortrag in der Hauptverhandlung fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb J.________ A.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Dies umso mehr, als die Aussagen von J.________ glaubhaft und originell seien und mit den polizeilichen Erkenntnissen im Einklang stünden.