Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von J.________ Folgendes aus (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338): Die Aussagen von J.________ finden sich in den Akten ab pag. 2328 ff. Er hat die Mitbeschuldigten von Anfang an belastet, so insbesondere auch A.________. Über diesen sagte er bereits am 4.4.2019 in der delegierten Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person auf die Frage, was A.________ gearbeitet habe, aus, A.________ habe gestohlen, und zwar auch mit ihnen zusammen (pag.