Wie nachfolgend aufgezeigt wird, nannte er darunter auch Gegenstände, die anlässlich der Einbruchdiebstähle entwendet wurden. Dass er beabsichtigte die Gegenstände im Internet zu verkaufen, belegt deren deliktische Herkunft zwar nicht, wäre diesfalls aber wohl eine übliche Vorgehensweise. Des Weiteren gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage von CY.________ am 9. März 2019 die Adresse DE.________ (Strasse) in Bern an, was unsinnig wäre, wenn er nicht auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt dort gewohnt hätte.