_ (Ziff. 1.29 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.17 unten) zu entnehmen, dass die Sohle des vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen linken Schuhs (Ass. 021), als Verursacher der am Tatort gesicherten Schuhspur (Ass. 002.1) in Frage komme. Aufgrund fehlender Übereinstimmungen bezüglich gebrauchsbedingter Merkmale könne aber nicht beurteilt werden, ob die Spur durch den fraglichen Schuh oder durch einen anderen Schuh mit gleichen Sohlenmusterelementen und vergleichbarer Sohlengrösse verursacht worden sei (pag. 4270).