Dies ebenfalls betreffend den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der CI.________ (AG) vom 24. und 25. März 2019 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.27 unten). Beim Vergleich der anlässlich der Anhaltung von I.________ ________, E.________ und des Beschuldigten sowie bei der anschliessenden Hausdurchsuchung sichergestellten Schuhe mit den gesicherten Tatortspuren seien diverse grössen- und mustermässige Übereinstimmungen sowie gebrauchsbedingte Merkmale festgestellt worden. Hierzu wird auf die Übersicht des KTD verwiesen (pag. 4263 ff.).