mit einem Schuhpaar (Ass. 007) der zehn Schuhpaaren in Kontakt gekommen sei. Der KTD wies sodann aber auch auf die Aussage von I.________ ________ hin, wonach dieser die Aufgabe gehabt habe, die Schuhe aller Personen zu reinigen (vgl. E. III.16.4.3 unten). Weiter führte der KTD diesbezüglich aus, die DNA müsse nicht zwingend durch das Tragen der Schuhe auf diese gelangt sein. Wie nachstehend noch festgehalten wird, wurden die Schuhe gemäss dem Verzeichnis Sicherstellung «E13» (Ass. 005) von I.________ ________ bei der Einvernahme am 16. April 2019 dem Beschuldigten zugeordnet. Wie dem Material-